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Klinische Pr�fungen an Notfallpatienten

By: Material type: TextTextLanguage: German Publication details: Universit�tsverlag G�ttingen 2014Description: 1 online resourceContent type:
  • text
Media type:
  • computer
Carrier type:
  • online resource
ISBN:
  • 9783863951771
  • gup2014-778
Subject(s): Online resources: Summary: In der T�tigkeit jedes forschenden Arztes treffen der Schutz des einzelnen Patienten und das Interesse des Arztes aufeinander, Erkenntnisse aus der Behandlung f�r k�nftige Patienten zu gewinnen. Es besteht ein Spannungsverh�ltnis zwischen dem Schutz des einzelnen Patienten und dem Forschungsinteresse. Bei Notfallpatienten muss die unverz�gliche Behandlung stets im Vordergrund stehen. Nur klinische Pr�fungen an Notfallpatienten k�nnen aber den medizinischen Fortschritt bei der Behandlung solcher Patienten erm�glichen. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit klinische Pr�fungen an Notfallpatienten zul�ssig sind. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der f�r diese Pr�fung zwingend notwendigen Abgrenzung zwischen individuellem Heilversuch, klinischen Pr�fungen und nichtinterventionellen Pr�fungen sowie zwischen eigenn�tzigen und rein fremdn�tzigen Studien. Die Darstellung der Zul�ssigkeitsvoraussetzungen eigenn�tziger Studien an Notfallpatienten in allen Bereichen der Medizin erfolgt dabei anhand der jeweils einschl�gigen Normen des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, der Strahlen- und R�ntgenschutzverordnung. Diese Normen werden auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und mit den ma�geblichen europ�ischen Regelungen �berpr�ft. Schlie�lich geht die vorliegende Arbeit noch auf die Frage ein, ob rein fremdn�tzige Studien an Notfallpatienten mit geltendem Recht de lege lata vereinbar sind bzw. de lege ferenda vereinbar sein k�nnten.Summary: In der T�tigkeit jedes forschenden Arztes treffen der Schutz des einzelnen Patienten und das Interesse des Arztes aufeinander, Erkenntnisse aus der Behandlung f�r k�nftige Patienten zu gewinnen. Es besteht ein Spannungsverh�ltnis zwischen dem Schutz des einzelnen Patienten und dem Forschungsinteresse. Bei Notfallpatienten muss die unverz�gliche Behandlung stets im Vordergrund stehen. Nur klinische Pr�fungen an Notfallpatienten k�nnen aber den medizinischen Fortschritt bei der Behandlung solcher Patienten erm�glichen. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit klinische Pr�fungen an Notfallpatienten zul�ssig sind. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der f�r diese Pr�fung zwingend notwendigen Abgrenzung zwischen individuellem Heilversuch, klinischen Pr�fungen und nichtinterventionellen Pr�fungen sowie zwischen eigenn�tzigen und rein fremdn�tzigen Studien. Die Darstellung der Zul�ssigkeitsvoraussetzungen eigenn�tziger Studien an Notfallpatienten in allen Bereichen der Medizin erfolgt dabei anhand der jeweils einschl�gigen Normen des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, der Strahlen- und R�ntgenschutzverordnung. Diese Normen werden auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und mit den ma�geblichen europ�ischen Regelungen �berpr�ft. Schlie�lich geht die vorliegende Arbeit noch auf die Frage ein, ob rein fremdn�tzige Studien an Notfallpatienten mit geltendem Recht de lege lata vereinbar sind bzw. de lege ferenda vereinbar sein k�nnten.
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In der T�tigkeit jedes forschenden Arztes treffen der Schutz des einzelnen Patienten und das Interesse des Arztes aufeinander, Erkenntnisse aus der Behandlung f�r k�nftige Patienten zu gewinnen. Es besteht ein Spannungsverh�ltnis zwischen dem Schutz des einzelnen Patienten und dem Forschungsinteresse. Bei Notfallpatienten muss die unverz�gliche Behandlung stets im Vordergrund stehen. Nur klinische Pr�fungen an Notfallpatienten k�nnen aber den medizinischen Fortschritt bei der Behandlung solcher Patienten erm�glichen. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit klinische Pr�fungen an Notfallpatienten zul�ssig sind. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der f�r diese Pr�fung zwingend notwendigen Abgrenzung zwischen individuellem Heilversuch, klinischen Pr�fungen und nichtinterventionellen Pr�fungen sowie zwischen eigenn�tzigen und rein fremdn�tzigen Studien. Die Darstellung der Zul�ssigkeitsvoraussetzungen eigenn�tziger Studien an Notfallpatienten in allen Bereichen der Medizin erfolgt dabei anhand der jeweils einschl�gigen Normen des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, der Strahlen- und R�ntgenschutzverordnung. Diese Normen werden auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und mit den ma�geblichen europ�ischen Regelungen �berpr�ft. Schlie�lich geht die vorliegende Arbeit noch auf die Frage ein, ob rein fremdn�tzige Studien an Notfallpatienten mit geltendem Recht de lege lata vereinbar sind bzw. de lege ferenda vereinbar sein k�nnten.

In der T�tigkeit jedes forschenden Arztes treffen der Schutz des einzelnen Patienten und das Interesse des Arztes aufeinander, Erkenntnisse aus der Behandlung f�r k�nftige Patienten zu gewinnen. Es besteht ein Spannungsverh�ltnis zwischen dem Schutz des einzelnen Patienten und dem Forschungsinteresse. Bei Notfallpatienten muss die unverz�gliche Behandlung stets im Vordergrund stehen. Nur klinische Pr�fungen an Notfallpatienten k�nnen aber den medizinischen Fortschritt bei der Behandlung solcher Patienten erm�glichen. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit klinische Pr�fungen an Notfallpatienten zul�ssig sind. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der f�r diese Pr�fung zwingend notwendigen Abgrenzung zwischen individuellem Heilversuch, klinischen Pr�fungen und nichtinterventionellen Pr�fungen sowie zwischen eigenn�tzigen und rein fremdn�tzigen Studien. Die Darstellung der Zul�ssigkeitsvoraussetzungen eigenn�tziger Studien an Notfallpatienten in allen Bereichen der Medizin erfolgt dabei anhand der jeweils einschl�gigen Normen des Arzneimittelgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, der Strahlen- und R�ntgenschutzverordnung. Diese Normen werden auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und mit den ma�geblichen europ�ischen Regelungen �berpr�ft. Schlie�lich geht die vorliegende Arbeit noch auf die Frage ein, ob rein fremdn�tzige Studien an Notfallpatienten mit geltendem Recht de lege lata vereinbar sind bzw. de lege ferenda vereinbar sein k�nnten.

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